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Allgemeine Geschäftsbedingungen Vermittlungsplattform

  1. Vertragsparteien

    Das Schweizerische Rote Kreuz Graubünden (SRK GR) stellt diese Vermittlungsplattform den Benutzenden kostenlos zur Verfügung. Beim Zustandekommen eines Vertrags zwischen den Eltern und dem Babysitter sind diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für beide Parteien gültig. Der Vertrag kommt ausschliesslich zwischen den Eltern und dem Babysitter zustande. Das SRK GR übernimmt keine Haftung für die Nichteinhaltung der Verträge oder für allfällige Schäden.

  2. Voraussetzung für die Registrierung als Babysitter

    Der Babysitting-Kurs des Roten Kreuzes ist für 13- bis 17-jährige Jugendliche ausgerichtet. Für die Registrierung müssen Babysitter mindestens 13 Jahre alt, höchstens 25 Jahre alt sein und den Babysitting-Kurs des Roten Kreuzes besucht haben. Minderjährige Babysitter brauchen die Bestätigung der Eltern für die Registrierung. Minderjährige Babysitter sollten von einem Elternteil zum Schnuppergespräch begleitet werden.

  3. Datenschutz

    Das SRK GR verpflichtet sich, die Daten der registrierten Eltern und Babysitter nicht an Dritte weiterzugeben. Die Daten sind anonym und können von Internetbesuchern nicht eingesehen werden.

  4. Definition Babysitter

    Babysitter betreuen gelegentlich und in unregelmässigen Abständen Kinder, meist in der Wohnung der Eltern und in deren Abwesenheit. In der Regel sind Babysitter Jugendliche oder junge Erwachsene bis 25 Jahre.

    Babysitter werden direkt von der Familie des Kindes angestellt und bezahlt. Zwischen dem Babysitter und der Familie besteht ein Vertragsverhältnis.

  5.   Grundregeln des Babysittings

    • Babysitter sind mindestens 13 Jahre alt
    • Minderjährige Babysitter müssen über die schriftliche Einwilligung ihrer Eltern verfügen
    • Die betreuten Kinder müssen mindestens drei Monate alt sein
    • Babysitter betreuen keine kranken Kinder
    • Sie betreuen höchstens drei Kinder gleichzeitig
    • Sind die Kinder wach, darf die Betreuung mit alleiniger Verantwortung nicht länger als drei Stunden dauern
    • Nach 22 Uhr müssen die Babysitter die Möglichkeit haben, vor Ort zu schlafen
    • Die Familie verpflichtet sich, dafür zu sorgen, dass die Babysitter genügend Schlaf und die notwendigen Ruhezeiten erhalten.
  6. Richtlinien Babysitter

    Der Babysitter übernimmt folgende im Kurs erlernten Aufgaben:

    • Wickeln, zubereiten von Mahlzeiten, die Flasche geben, Beschäftigung dem Alter entsprechend, überwachen der Tätigkeiten (z.B. Hausaufgaben) und des Schlafes der anvertrauten Kinder.
    • Bei Verhinderung frühzeitig abmelden.
    • Absolute Verschwiegenheit wird verlangt.
    • Die Babysitterin verpflichtet sich, nie Drittpersonen, weder Freunde noch Familienangehörige, ohne Einverständnis der Familie in die Wohnung mitzunehmen.
    • Der Babysitter passt sich den Wünschen der Eltern an und unternimmt darüber hinaus nichts aus eigener Initiative (Behandlung, Medikamente).
    • Der Babysitter räumt alles auf, was er gebraucht hat. Er räumt das Geschirr und die Spielsachen weg und beseitigt die schmutzigen Windeln.
    • Bei der Rückkehr der Eltern informiert der Babysitter diese über das Geschehen während ihrer Abwesenheit.
  7. Richtlinien für Eltern, die einen Babysitter engagieren

    • Die zu betreuenden Kinder müssen mindestens 3 Monate alt sein.
    • Die zu betreuenden Kinder sind gesund, der Babysitter betreut keine kranken Kinder.
    • Minderjährige Babysitter betreuen nie mehr als 3 Kinder gleichzeitig.
    • Zeit einplanen: einen separaten Schnuppertermin abmachen, für ein gegenseitiges Kennenlernen und ausführliche Instruktionen (Gewohnheiten, Krankheiten, Hausregeln).
    • Dem Babysitter dürfen keine über ihre/seine Kompetenzen hinausgehenden Arbeiten aufgetragen werden.
    • Übertragen Sie dem Babysitter nur Aufgaben, denen sie/er gewachsen ist.
    • Für einen Notfall sind dem Babysitter zwei Kontaktadressen zu hinterlassen.
    • Bei verspäteter Heimkehr ist der Babysitter sofort telefonisch zu benachrichtigen.
  8. Einsatzzeiten/Einsatzdauer/Heimkehr

    Sind die Kinder wach, sollte der Einsatz mit alleiniger Verantwortung nicht länger als 3 Stunden dauern.

    Die Familie, welche den Babysitter engagiert, ist verantwortlich, dass der Babysitter abends ohne Zwischenfälle nach Hause gelangt.

    Bei sehr später Heimkehr sollte Gelegenheit zur Übernachtung geboten werden.

    Hinweis
    Babysitting ist als entlastende Funktion für die Eltern gedacht. Für Kinderbetreuung um einer Berufstätigkeit nachzugehen, empfiehlt das SRK GR die KJBE, Fachstelle für familienergänzende und familienunterstützende Angebote im Kanton Graubünden, www.kjbe.ch, Tel. 081 300 11 40.

  9. Empfehlung für die Entschädigung von Babysitterinnen im Kanton Graubünden

    13 - 15 JahreBis 2 Kinder pro Stunde

    3 Kinder pro Stunde
    CHF 8 - 10

    CHF 10 - 12
    16 - 25 JahreMind. pro StundeCHF 11 - 18
    Nachtdienst
    Alleinige Verantwortung
    ca. 19 - 7 UhrCHF 70
    Übers Wochenende
    Alleinige Verantwortung für das Kind
    24 StundenCHF 150
  10. Vergütungsart

    Der Babysitter wird direkt nach jedem Einsatz in bar entschädigt. Das SRK GR haftet nicht für die Nichteinhaltung des Vertrages, siehe Punkt 1.

  11.  Allgemeines

    Über die Registrierung auf der Vermittlungsplattform entscheidet das SRK GR abschliessend.

Gesetzliche Bestimmungen in Ergänzung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

  1. Versicherung

    Für die Babysitter besteht keine Unfall- oder Haftpflichtversicherung durch das SRK GR. Die Eltern der zu hütenden Kinder gelten als Arbeitgeber des Babysitters. Es ist wichtig, dass sich der Babysitter und seine Eltern um einen genügenden Haftpflicht- und Unfallschutz kümmern.

  2. Unfallversicherung

    Grundsätzlich müssen sich Babysitter im Alter zwischen 13 und 25 Jahren selbst um einen Unfallschutz kümmern. Minderjährige Babysitter sind meistens in der Police der Eltern bei der Krankenversicherung auch gegen Unfall versichert. Bei einem Babysitter ab 25 Jahren muss die Familie der zu hütenden Kinder eine Unfallversicherung abschliessen.

  3. Haftpflichtversicherung

    Babysitter haften rechtlich für die sorgfältige Ausführung der Aufgaben, die sie mit den Eltern der zu hütenden Kinder abgesprochen haben. Grundsätzlich ist der Babysitter bzw. dessen Eltern für den Abschluss einer Haftpflichtversicherung verantwortlich.

  4. Sozialversicherungen

    Die Familie muss für Sackgeldjobs keine Sozialbeiträge (AHV/IV/EO/ALV) entrichten, für regelmässig entlöhnte Arbeit jedoch schon. Es gilt folgende Regel:
    Babysitter zwischen 13 und 18 Jahren: keine Beiträge
    Babysitter zwischen 18 und 25 Jahren bei einem Verdienst von CHF 750.00 pro Jahr/Familie: keine Beiträge
    erwerbstätige Babysitter ab 18 Jahren bei einem Verdienst von über CHF 750.00 pro Jahr/Familie: Beiträgspflichtig (nichterwerbstätige Babysitter ab 21 Jahren beitragspflichtig.

Weiterführende Informationen erhalten Sie unter: sva.gr.ch

Der im Text verwendete Begriff Babysitter bezieht sich auf männliche und weibliche Babysitterinnen und Babysitter.